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   OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21 (https://dejure.org/2021,20788)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.06.2021 - 2 M 65/21 (https://dejure.org/2021,20788)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 (https://dejure.org/2021,20788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 10 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 AufenthG 2004
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen, 16.03.2021 - 3 B 93/21

    Ein bis zu 12 Monate dauerndes Visumverfahren begründet bei Ehegatten kein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (Beschluss des Senats vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 7; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 B 93/21 - juris Rn. 12).

    Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung des Visumverfahrens und seine damit verbundene Abwesenheit zu Belastungen für seine Ehefrau führen wird, die von einem Gewicht sind, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen könnten (vgl. hierzu SächsOVG, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 B 93/21 - juris Rn. 23).

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist - selbst dann, wenn die von einem Familienmitglied tatsächliche erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 16) - oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde.
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller nicht erworben, da er - wie oben ausgeführt - die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 30).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (Beschluss des Senats vom 22. März 2021 - 2 L 132/19 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 - 2 M 96/18

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (Beschluss des Senats vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 7; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 B 93/21 - juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2020 - 2 M 89/20

    Abschiebung zur Nachholung des Visumverfahrens - Unzumutbarkeit der Trennung bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Angesichts dieser aktuellen Informationen ist die Einschätzung des Senats in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2020 (- 2 M 89/20 - juris Rn. 19), dass es keine belastbaren Erkenntnisse über die Dauer des Visumverfahrens für ein nationales Visum für eine Familienzusammenführung an den deutschen Auslandsvertretungen der Türkei gebe, überholt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19

    Abschiebungsschutz für ein Aufenthaltserlaubnisverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin ein Wert von 2.500,00 ? zugrunde zu legen.
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2019 - 13 ME 299/19

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgestattung; Derogation; Duldungsfiktion;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10

    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

  • VG Karlsruhe, 13.04.2021 - 10 K 1267/21

    Abschiebung in die Türkei trotz Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

    Es drängt sich auf, dass ansonsten der Grund für die Titelerteilung (Familiennachzug) doppelte Berücksichtigung finden würde, wodurch die eigenständige Bedeutung der Duldung entfiele (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 13.1.2021 - 7 D 11208/20 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 16.10.2019 - 13 ME 299/19 - juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 10.6.2012 - 2 M 65/21 Rn. 18; siehe auch Engels, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.; ebenso wohl Maor in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB, § 4 Aufenthalt Rn. 113, beck-online).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 2 M 10/22

    Abschiebung nach Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen

    Von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist - selbst dann, wenn die von einem Familienmitglied tatsächliche erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 16) - oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde (vgl. zum Ganzen auch: Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24

    Aussetzung der Abschiebung

    Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11) zutreffend ausgeführt hat, scheidet in diesen Fällen die Erteilung einer Duldung und der darauf gerichtete Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus; von diesem Grundsatz kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 - 2 M 137/21

    Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen die Passpflicht

    Von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer

    Die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 10.Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

    Eine Ausnahme kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; HambOVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 Bs 26/21 - juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    Eine Ausnahme kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; HambOVG, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 Bs 26/21 - juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2021 - 2 M 89/21

    Anspruch auf Duldung aus rechtlichen Gründen; Anforderungen an das

    Dem § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist - neben § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen können (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2021 - 2 M 118/21

    Abschiebung bei Erkrankung der deutschen Lebenspartnerin und Verlobten eines

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist - selbst dann, wenn die von einem Familienmitglied tatsächliche erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann - oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 21, m.w.N.).
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